Stiftung König-Albert-Gymnasium Leipzig - Statut - in der Fassung vom 15.01.2002, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 10.04.2002 § 1 - Name, Sitz und Trägerschaft (1) Die Stiftung führt den Namen "König-Albert-Gymnasium Leipzig" und hat ihren Sitz in Leipzig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird treuhänderisch von dem gemeinnützigen Verein "Bund der Albertiner e.V." in Leipzig (eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig) als Stiftungsträger verwaltet. (3) Das Vermögen der Stiftung ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Stiftungsträgers zu halten. Über den Vermögensbestand der Stiftung, die Verwendung ihrer Mittel sowie die Zu- und Abgänge ist eine von der sonstigen Buchführung des Stiftungsträgers getrennte Buchführung zu halten. (4) Dem Vermögen der Stiftung wachsen Zuwendungen der Stifter oder dritter Personen zu, sofern diese Zuwendungen (Zustiftungen) ausdrücklich dazu bestimmt sind. § 2 - Zweckverwirklichung (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die im Errichtungsvertrag und in diesem Statut vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Zur Verwirklichung des im Errichtungsvertrag genannten Zwecks kann die Stiftung insbesondere jährliche Auszeichnungen von Schülern und Abiturienten für besondere Leistungen in bestimmten, festzulegenden Wissensgebieten vornehmen, geeignete Gymnasien in Trägerschaft von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterstützen und fördern und in Abhängigkeit von der Höhe der finanziellen Grundlage der Stiftung die Neugründung eines humanistischen Gymnasiums in eigener Trägerschaft der Stiftung betreiben. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht. § 3 - Werterhaltung des Stiftungsvermögens (1) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen durch geeignete Maßnahmen in seinem Wert zu erhalten. (2) Flüssige Mittel (Kassenbestand, Bank- und Postbankguthaben) sind, soweit sie nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit der Stiftung entsprechend zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich sind, wiederum ertragbringend anzulegen. § 4 - Verwendung der Stiftungsmittel (1 ) Die Stiftung hat zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit mindestens 10 Prozent und höchstens 25 Prozent ihres Überschusses einer Rücklage zuzuführen, wenn und soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht ausgeschlossen wird. (2) Mittel der Stiftung, insbesondere ein nach der Rücklagenzuführung gemäß Abs. 1 noch verbleibender Überschuss (Netto-Überschuss), dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck der Stiftung verwendet werden. (3) Die Stiftung kann ihren Netto-Überschuss teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden, die dem Zweck der Stiftung verwandt sind. § 5 - Verwaltung des Stiftungsvermögens (1) Der Stiftungsträger vertritt die Stiftung nach außen im Rechts- und Geschäftsverkehr. Er verwaltet die Stiftung im Sinne der Stiftungsurkunde und dieser Satzung. (2) Er legt dem Stiftungsrat jährlich Rechenschaft über die Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens ab. (3) Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Geschäftsjahr des Stiftungsträgers. (4) Alle die Stiftung betreffenden Unterlagen und Schriftstücke sind zehn Jahre lang aufzubewahren. § 6 - Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Noch nicht ernannte Mitglieder und Ersatzmnitglieder für ausgeschiedene Mitglieder werden von den jeweils verbleibenden Mitgliedern hinzugewählt. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat und leitet die Sitzungen. (3) Der Stiftungsrat hat mindestens ein Mal jährlich zusammenzutreten und insbesondere den Rechenschaftsbericht des Stiftungsträgers zu prüfen, ihn zu genehmigen und dem Stiftungsträger Entlastung zu erteilen. (4) Die Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. § 7 - Statutänderung, Auflösung, Vermögensanfall (1) Statutänderungen sind nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates möglich. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des bisherigen Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder auf Grund geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. (2) Beschlüsse nach Abs. (1) dürfen erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts gefasst werden. (3) Im Fall der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Stiftung weiterhin zu steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es ist zu diesem Zweck einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder einer anderen gemeinnützigen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen, und zwar zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck, der dem Stiftungszweck entspricht oder ihm verwandt ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der Stiftung dürfen erst nach Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Hannover und Leipzig, den 15.01.2002 Stifter: ........................... Vorstand des Bundes der Albertiner e.V.: ............................ |