Wir über uns
Satzung
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| Satzung des Bundes der Albertiner e.V. |
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in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29. September 2001, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. April 2002
§ 1 - Name, Sitz, Gemeinnützigkeit Der Verein führt den Namen "Bund der Albertiner e.V.". Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 - Zweck und Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist die Fortführung der Tradition humanistischer gymnasialer Schulbildung im Sinne eines christlich-humanistischen Menschenbildes im Geist der Ökumene zu sichern, dazu insbesondere den Namen "König-Albert-Gymnasium" lebendig zu erhalten und auf die schnellstmögliche Wiederaufnahme des Schulbetriebes hinzuwirken. (2) Zu diesem Zweck will der Verein, neben den bereits durch zahlreiche Treffen in enger Verbindung stehenden ehemaligen Schülern des früheren Staatlichen König-Albert-Gymnasiums, weitere ehemalige und zukünftige Lehrer und Schüler, sowie an der Förderung humanistischer Gymnasialbildung interessierte natürliche und juristische Personen, zu Mitgliedern oder Förderern gewinnen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Zweckbestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Etwaige Überschüsse sind im Sinne der Zielsetzung des Vereins gemeinnützig zu verwenden beziehungsweise für solche Zwecke zu reservieren. (3) Die Mitglieder und Förderer erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Mitglieder und Förderer (1) Mitglieder oder Förderer können natürliche und juristische Personen werden, die mit der Zwecksetzung des Vereins übereinstimmen. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. (2) Persönlichkeiten, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (3) Förderer sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. (4) Die Mitgliedschaft und die Eigenschaft des Förderers gehen verloren durch Tod oder Auflösung der juristischen Person; Beschluss des Vorstandes bei Verstößen gegen die Zwecksetzung des Vereins, Schädigung seines Ansehens oder grober Verletzung der Pflichten als Mitglied oder Förderer; wenn ohne Grund trotz Mahnung für ein Jahr keinerlei Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde; durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. (5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
§ 5 - Beiträge (1) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Einzelheiten hat der Vorstand in einer Beitragsordnung zu regeln, die als Anlage zur Satzung veröffentlicht wird. (2) Ehrenmitglieder sind von den Pflichtbeiträgen freigestellt. Förderer zahlen Beiträge nach ihrem Ermessen.
§ 6 - Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionskommission.
§ 7 - Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattzufinden. Sie beschließt über den Jahresbericht den Bericht der Revisionskommission den Bericht des Kassenwarts die Entlastung des Vorstandes die Neuwahl des Vorstandes die Neuwahl der Revisionskommission die Mitgliederbeiträge die den Rahmen der laufenden Geschäftsführung überschreitenden Geschäftsvorgänge und Rechtsgeschäfte, insbesondere die Aufnahme von Darlehen und den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4 Abs. 2) die Auflösung des Vereins (§ 11). (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt oder das dringende Interesse des Vereins es erforderlich macht. (3) Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. (4) Vorschläge und Stellungnahmen verhinderter, insbesondere erkrankter Mitglieder und Förderer sind vorzutragen und diesen das Ergebnis der Beratung vom Vorstand mitzuteilen. (5) Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. (6) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig eine andere Abstimmungsart billigt. (7) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. (8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Sofern hier kein Einspruch erfolgt, gelten sie als genehmigt.
§ 8 - Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, die auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. (2) Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand einen Kassenwart und einen Schriftführer ernennen; anderenfalls werden diese Funktionen durch den Vorstand ausgeübt.
§ 9 - Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelzeichnungsberechtigt. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann, sofern es die Bedeutung der Geschäfte erfordert, zu seiner Unterstützung einen Beirat aus Mitgliedern oder Förderern einberufen. (3) Der Vorstand ist verpflichtet, Planungen für die in § 7 Abs. 1 Nr. 8 genannten Geschäfte rechtzeitig der Mitgliederversammlung zur vorherigen Beratung vorzulegen und erforderlichenfalls zur Vorbereitung der Vorlage sachverständige Mitglieder oder Förderer zu konsultieren. (4) Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlungen.
§ 10 - Revisionskommission. Kassenwart und Schriftführer (1) Die Hauptversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr eine aus zwei oder drei Mitgliedern bestehende Revisionskommission. Diese führt mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung eine Kassenrevision durch und hat das Ergebnis der Überprüfung in einem schriftlichen Bericht niederzulegen. (2) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und ist für die Anlegung von Konten und deren Überwachung verantwortlich. Er ist dem Vorstand jederzeit auskunftspflichtig und hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Einzahlungen gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Auszahlungen darf er nur auf Anweisung des Vorstandes leisten. (3) Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen und ist für die Führung einer lückenlosen fortlaufenden Protokollsammlung verantwortlich.
§ 11 - Auflösung des Vereins (1) Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Wegfall seiner Gemeinnützigkeit fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Vereinigung zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Erziehung und Bildung. Der Vermögensnachfolger soll von der Mitgliederversammlung oder von den Liquidatoren im Einvernehmen mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt benannt werden.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 29. September 2001
Für die Richtigkeit: Vorsitzender Protokollführer
Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 10,- €. Bei einem Einkommen ab 1000,- € mtl. werden 15,- € pro Jahr erhoben. Bei einem Einkommen über 1750,- € mtl. werden 25,- € pro Jahr erhoben. Da diese Beiträge als Mindestbeiträge gesehen werden, wird den Mitgliedern empfohlen, nach eigenem Ermessen höhere Zuwendungen zu leisten.
Das Beitragskonto lautet:
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